Freie Bilder ganz schön teuer

Nachdem ich gestern einen Blog-Eintrag gelesen habe, der sich mit der Verwendung von Gratis-Fotos auf Webseiten beschäftigt, kann ich nur raten: „Finger weg“.

Die ppedv AG hat seit Anfang 2011 zahlreiche Prozesse laufen, die sich u.a. im Bereich Wettbewerbsrecht abspielen. Dabei geht es pro Klage durchaus auch um hohe sechsstellige Beträge. Beispielhaft sei genannt: die strittige Verwendung von fünf Sternen als Indikator besonderer Qualität. Zeitgleich haben wir regelmäßig auch Verfahren mit eigentlich unbekannten Dritten aufgrund anonymer Hinweise, z.B. mahnte uns die Wettbewerbszentrale München wegen des Schulungskatalogs ab mit nachfolgendem Schlichtungsverfahren. Aktuell verdanken wir genauso einem Tipp Post von Rechtsanwalt Schlösser, der den Fotografen Kleinschmidt vertritt. Konkret haben wir auf einer sehr tiefliegenden Unterseite einen Papagei als etwas größeres Thumbnail abgebildet und damit die Rechte eines Künstlers verletzt.

Aus SEO-Gründen wurde das Bild umbenannt und aus Optimierungsgründen die EXIF-Informationen entfernt. Am Ende hatte es 7kb und war 150 x100 Pixel groß. Das Bild wurde vor über sieben Jahren in einem Foto-Portal erworben. Der Mitarbeiter, den es heute nicht mehr gibt, hat per Kreditkarte ein Credits Paket erworben und daraus unter anderem dieses Bild verwendet. Ohne entsprechendes Hintergrundwissen ist dieses Bild somit für niemanden auffindbar bzw. dem Fotografen zuzuordnen.

Die damaligen Lizenzbedingungen des Portals forderten die Nennung des Portals im Impressum als Quelle. Alles im grünen Bereich und wir haben das soweit auch dokumentiert.

Faktisch erwirbt man mit der Lizenz bestenfalls ein beschränktes Nutzungsrecht. Darüber hinaus hat der Fotograf das Recht als Urheber direkt beim Bild genannt zu werden. Das haben wir, alleine aus optischen Gründen, damals nicht getan und auch rechtlich nicht für nötig gehalten.

Der Anwalt möchte nun rund 1600€ im Vergleichsverfahren. 800 für den Fotograf und 800 für seinen Aufwand. Nicht ohne umfangreich zu erklären, wie schlecht es für uns aussieht. In der Regel gehen solche Verfahren auch negativ für den Beklagten aus. Der Kläger sucht sich ein für seine Ziele in der Rechtsprechung einschlägig bekanntes Gericht aus. Da das Foto im Internet abrufbar ist, ist der Tatort unbestimmt; dies ist bekannt als fliegender Gerichtsstand. Als konkretes Beispiel: Ein Mitglied aus der Community wird im Süden (Traunstein) verklagt, obwohl der Kläger aus dem Osten ist und der Beklagte aus dem Westen. Auch wir sind schon vom identen Gegner in Leipzig, Dresden, Frankfurt, Traunstein, München und Düsseldorf verklagt worden.

Das besonders perfide dabei ist, dass man sich davor nicht schützen kann. Selbst wer ein Foto kauft, kann nie sicher sein, dass es vom genannten Urheber stammt. Der muss nur mit seiner Digitalkamera in den Gerichtssaal spazieren und das Original vorzeigen. Man munkelt, dass es einige Fotografen und Anwälte gibt, die ihr Geschäftsmodell ausschließlich darauf aufbauen. Darüber hinaus gelten hier Aufbewahrung und Nachweisfristen, die sich am Urheberrecht orientieren. In unserem Fall betreiben wir über 60.000 einzelne Seiten, von denen wir nicht wissen, wer jede einzelne erstellt hat. Selbst wenn wir es wüssten und eine Agentur das durchgeführt hätte, befreit das nicht im Geringsten von den Schadensersatzansprüchen.

Mein Tipp: Finger weg von Fotoportalen, egal ob kostenlos oder bezahlt. Free kann ganz schön teuer werden. Am besten nur eigene Fotos verwenden oder einen Fotograf vor Ort beauftragen. Wer weitere Fragen dazu hat, kann mir gerne eine E-Mail senden.

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